Justiz (OGH, OLG, LG, BG, OPMS, AUSL)
Die Äußerung:
"Das Museum ist kein Museum des Widerstandes, sondern ein Museum der Landräuber"
stellt ein nicht überprüfbares Werturteil dar, das nur die subjektive Meinung des Artikelverfassers wiedergibt. Es werden damit auch keine greifbaren, einem Beweis zugänglichen Tatsachenbehauptungen verbunden. Der Verfasser unterstellt damit nach dem Verständnis der Leser den Tito-Partisanen während des Zweiten Weltkrieges nur die subjektive Absicht, sie hätten nicht dem NS-Regime Widerstand leisten, sondern vielmehr Südkärnten an Tito-Jugoslawien anschließen wollen, seien also Landräuber gewesen, "die 1945 im Mai mit dem britischen Ultimatum über die Grenze gefegt worden" seien. Abgesehen davon, daß damit nur die historischen Partisanen im Zweiten Weltkrieg und nicht der erst später gegründete heutige Verband der Kärntner Partisanen und Betreiber des erst 1982 eingerichteten Museums angesprochen werden, handelt sich um ein dem angesprochenen Empfängerkreis in Kärnten, wo die Diskussion über die Rolle der Partisanen in Südkärnten bis heute andauert, erkennbares subjektives Werturteil des Artikelverfassers über deren historische Funktion und Zielsetzungen, das durch das in Art 10 MRK verbriefte Recht auf freie Meinungsäußerung geschützt ist. In einem Meinungsstreit über historische Wertungen von Ereignissen müssen in einer demokratischen Gesellschaft auch besonders kritische Äußerungen von Ansichten und eine härtere Ausdrucksweise als zulässig erachtet werden.